Arbeitsrecht
Wichtige Gesetze, Begriffe und Vorteile
Das „Chancen nutzen Büro“ des Österreichischen Gewerkschaftsbundes (ÖGB) unterstützt Menschen mit Behinderung, chronischen und/oder psychischen Erkrankungen in der Arbeitswelt. Denn etwa ein Viertel der Personen im Erwerbsalter haben eine gesundheitliche Beeinträchtigung. Eine allgemein gültige Definition von Behinderung gibt es allerdings nicht. Die wichtigsten Gesetze und Bestimmungen gibt es hier auf einen Blick, wobei jede arbeitsrechtliche Situation einzeln zu betrachten ist. Das „Chancen nutzen Büro“ bietet dazu gerne entsprechende Hilfestellung an!
Behinderung (§3 BEinstG) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung, die voraussichtlich mehr als sechs Monate andauert.
Behindertenpass: im Sinne dieses Anspruch auf einen Behindertenpass haben Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 Prozent, die in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Der Antrag wird beim Sozialministeriumsservice gestellt. Mit dem Behindertenpass ist keine laufende finanzielle Leistung wie eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, oder Erwerbsfähigkeitspension verbunden. Eine derartige Geldleistung ist bei den Sozialversicherungsträgern zu beantragen..
Parkausweis: Der Behindertenpass ersetzt nicht den Ausweis nach §29b der Straßenverkehrsordnung, der zum Beispiel für das Parken auf gekennzeichneten Behindertenparkplätzen benötigt wird. Dieser ist seit 2014 bei den Landesstellen des Sozialministeriumservice zu beantragen. Voraussetzung für die Ausstellung des Parkausweises ist der Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".
Behinderteneinstellungsgesetz (§1 Abs. 1 BEinstG): Bei Beschäftigung von 25 oder mehr Arbeitnehmern im Betrieb (bundesweit) ist auf je 25 Arbeitnehmer mindestens ein begünstigter Behinderter einzustellen.
Begünstigte Behinderte (§2 Abs. 1 BEinstG)
Österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50% von 100%
Gleichgestellt sind Staatsbürger von EU-Mitgliedsländern sowie Flüchtlinge (Asylgewährung, Wohnsitz)
Drittstaatenangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und zu arbeiten, soweit sie Unionsbürgern gleichzustellen sind
Feststellungsbescheid über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten behinderten Personen
- Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung beim Sozialministeriumsservice (SMS) mit Bereitstellung von Befunden
- Ärztliches Sachverständigengutachten (persönliche Untersuchung)
- Ergebnis wird dem/der Antragsteller/in mit einem sogenannten „Feststellungsbescheid“ zur Kenntnis gebracht, mit dem die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten behinderten Personen bestimmt wird.
Vorteile der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten:
Erhöhter Kündigungsschutz
Entgeltschutz (= keine Entgeltkürzung aufgrund der Behinderung, Bezahlung erfolgt nach Tätigkeit/Einstufung im Kollektivvertrag (KV))
Förderungen im beruflichen Bereich bei Antritt oder Ausübung eines Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnisses
Zusatzurlaub (sofern dies im Kollektivvertrag, Dienstrecht oder in Betriebsvereinbarungen vorgesehen ist)
Lohnsteuerfreibetrag (kann ab einem Grad der Behinderung von 25% beim Finanzamt beantragt werden)
Fahrpreisermäßigung (zum Beispiel ab einem Grad der Behinderung von 70% auf Bahnlinien der ÖBB)
Erhöhter Kündigungsschutz (geltende Regelung seit 1.1.2011)
Bis zum 31.12.2010 abgeschlossene Arbeitsverhältnisse: der Kündigungsschutz wird nach Ablauf von sechs Monaten wirksam
Ab 1.1.2011 abgeschlossene Arbeitsverhältnisse: während der ersten vier Jahre können begünstigt behinderte Arbeitnehmer/innen wie andere Arbeitnehmer/innen gekündigt werden (Die Kündigungsfrist beträgt mindestens vier Wochen)
Arbeitnehmer/innen, die ihr Arbeitsverhältnis nach 2011 begonnen haben und später neu in den Kreis begünstigt behinderten Menschen eintreten, haben den Kündigungsschutz nach Ablauf von sechs Monaten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses
Ausnahmen beim Kündigungsschutz umfassen beispielsweise Arbeitsunfälle, Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns oder befristete Dienstverhältnisse. Auch die Kündigung in der Probezeit, einvernehmliche Auflösung oder Entlassungsgründe können Ausnahmen darstellen, ebenso wenn man Mitglied des Betriebsrates ist.
ÖBG - Büro Chancen Nutzen
Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien/Austria
Leitung: Herbert Pichler
Sekretariat: Birgit Polansky
Tel.: +43/1/534 44-39592
birgit.polansky@oegb.at
Das ÖGB – Chancen nutzen Büro ist ein durch das Sozialministeriumservice gefördertes Projekt.